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Drachen- und Gleitschirmfliegerclub Aschau
Kampenwand
§01
Über den Anbieter
Der Drachen & Gleitschirmflieger Club Aschau Kampenwand e.V. betreibt das Fluggelände Kampenwand im Chiemgau mit zwei zugelassenen Startplätzen, einem Übungshang in Hittenkirchen und einem vorgeschriebenen Landeplatz am Naturfreibad.
Der obere Startplatz (Nord-West) liegt auf 1.450 m ü.NN. neben der Bergstation und ist ausschließlich bei Wind aus Nord bis Nordwest befliegbar. Die gepachtete Startwiese bietet Platz für maximal drei Schirme nebeneinander. Der untere Startplatz Hirschenstein-Nord befindet sich auf 1.360 m ü.NN., rund zehn Gehminuten bergab, und eignet sich bei Nord- bis leichtem Nordostwind. An beiden Plätzen gilt: Befindet sich Weidevieh auf dem Startgelände, herrscht absolutes Startverbot.
Als Pflichtlandeplatz dient die Wiese am Naturfreibad auf 600 m ü.NN. Top-Landungen und Starts in Richtung Süden sind verboten. Außenlandungen im Gemeindegebiet Aschau/Hohenaschau sind untersagt, da sie bestehende Genehmigungen und Absprachen mit den Landwirten gefährden. Die Landegebühr beträgt 3 Euro, zahlbar per PayPal oder über das Bergbahn-Ticket.
Für Drachenflieger existiert ein separater Landeplatz westlich des Naturfreibads neben dem Fußballplatz; Gleitschirmflieger dürfen dort nicht landen. Tandemflüge werden durch die externe Schule Tandemfliegen-Chiemgau auf einem eigenen Landeplatz nördlich des Sportplatzes durchgeführt.
Das Gebiet ist als Fluggelände nach § 6 LuftVG zugelassen. Drohnen und Quadrokopter benötigen eine Genehmigung des Geländehalters; Verstöße werden zur Anzeige gebracht. Als natürlicher Windindikator dient die Fahne der Gorialm-Hütte unterhalb des Hirschenstein-Startplatzes: flattert sie im Ostwind, sind turbulente Bedingungen am Startplatz wahrscheinlich, auch wenn es dort selbst ruhig wirkt.
Auf einen Blick
- Zwei zugelassene Startplätze auf 1.450 m und 1.360 m ü.NN. an der Kampenwand
- Eigener Übungshang in Hittenkirchen
- Separater Drachenflieger-Landeplatz neben dem Fußballplatz Aschau
- Offizielles Fluggelände nach § 6 LuftVG mit Drohnen-Genehmigungspflicht