Am 17. Februar 2025 veröffentlichte die französische Zivilluftfahrtbehörde DSAC einen überarbeiteten Erlass zu den OPS-ULM-Vorschriften. Dieser betrifft unter anderem explizit den Segelflugzeugschlepp (F-Schlepp) mit Ultraleichtflugzeugen der Klasse 3 – eine im französischen Vereinswesen weit verbreitete Startmethode. Der Erlass tritt in zwei Phasen in Kraft und formuliert klare administrative Anforderungen, lässt den praktischen Flugbetrieb an Vereinsplätzen jedoch im Kern unverändert. Keine neuen Lizenzen, keine Mindestflugstunden, keine Einschränkung des Schleppbetriebs: Die Neuerungen betreffen vor allem Melde- und Dokumentationspflichten gegenüber der Behörde. Für betroffene Vereine ist das zentrale Signal des Erlasses deshalb klar – F-Schlepp mit ULM bleibt möglich, muss aber künftig förmlich angemeldet und in einem aktuellen Handbuch dokumentiert sein.
Was bringt das neue OPS-ULM-Regelwerk?
Das neue Reglement teilt sich in zwei Inkrafttretensdaten. Zum 1. Juli 2025 treten die allgemeinen ULM-Vorschriften für Freizeitflüge und die Grundregeln des ULM-Betriebs in Kraft. Mit demselben Datum wird die Meldepflicht für Schlepp-Aktivitäten wirksam: Vereine, die F-Schlepp mit ULMs der Klasse 3 betreiben, sind ab diesem Zeitpunkt verpflichtet, ihre Tätigkeit formal bei der DSAC zu deklarieren. Ein zweites Regelungspaket greift erst zum 1. April 2026 – es betrifft entgeltliche Lokalflüge, Entdeckungsflüge und Kunstflugvorführungen, also Bereiche, die den klassischen Vereinsschlepp in aller Regel nicht tangieren. Für die überwiegende Mehrheit der Segelflugvereine ist damit der 1. Juli 2025 der operative Stichtag, der unmittelbaren Handlungsbedarf auslöst.
Welche konkreten Pflichten entstehen für Vereine?
Die Hauptanforderungen an Vereinsbetriebe – im französischen System als REP bezeichnet – gliedern sich in zwei Bereiche. Erstens: die förmliche Meldung der F-Schlepp-Aktivität bei der DSAC. Zweitens: das Vorhalten und Einreichen eines aktuellen Betriebshandbuchs. Dieses Handbuch muss vier Themenblöcke abdecken: die angewandten Flugverfahren beim Schlepp, die Wartungsorganisation des eingesetzten ULMs, dessen technische Grenzen sowie ein Sicherheitsmanagement. Ergänzend gelten technische Mindestanforderungen an das ULM hinsichtlich Gewicht und Antriebsleistung. Was das Reglement ausdrücklich nicht vorschreibt: neue Pilotenlizenzen, den europäischen Segelflugzeugführerschein SPL oder Mindestflugstunden für Schlepppiloten. Die Pilotenausbildung bleibt in ihrem bisherigen Rahmen bestehen – ein Punkt, der in der Kommunikation der FFVP ausdrücklich hervorgehoben wird, um Verunsicherung in den Vereinen zu zerstreuen.
Wie läuft die Übergangsregelung für bestehende Betreiber?
Vereine, die bereits vor dem neuen Erlass F-Schlepp mit ULMs betrieben haben und dafür eine entsprechende Genehmigung besaßen, profitieren von einer Übergangsfrist bis zum 31. März 2026. Während dieser Frist gelten sie als automatisch konform – unter der Bedingung, dass sie fristgerecht zwei Schritte unternehmen: die Meldung ihrer Schlepp-Tätigkeit bei der DSAC und die Einreichung eines Betriebshandbuchs. Nach dem 31. März 2026 ist ein weiterer Betrieb nur noch auf Basis eines vollständig konformen Handbuchs möglich. Da das Handbuch in erster Linie ohnehin gelebte Betriebspraktiken verschriftlichen soll und keine grundlegend neuen Verfahren erzwingt, dürfte der Aufwand für Vereine mit etabliertem Schlepp-Betrieb überschaubar bleiben. Entscheidend ist, die aktive Meldung nicht zu versäumen – sie erfolgt nicht automatisch durch das bloße Fortführen des Betriebs.
Was ändert sich im täglichen Flugbetrieb?
Für den operativen Ablauf an Vereinsflugplätzen ändert sich nach dem Willen des Erlasses nichts Grundlegendes. Der F-Schlepp mit ULM der Klasse 3 bleibt ausdrücklich erlaubt; weder die Startreihenfolge noch die flugpraktischen Abläufe werden durch die neuen Vorschriften verändert. Schlepppiloten müssen keine zusätzlichen Berechtigungen erwerben. Segelflugzeuge werden weiterhin mit den bisherigen Schleppseilkupplungen und nach bewährten Verfahren gestartet. Die Neuerung bewegt sich vollständig auf der administrativen Ebene: Vereine schaffen eine transparente Behördenbeziehung und erhalten dafür eine klar legitimierte Rechtsgrundlage für ihre Schlepp-Tätigkeit. Für Vereine, die bislang ohne förmliche Genehmigung F-Schlepp betrieben haben, bietet die Übergangsfrist die Gelegenheit zur Regularisierung.
Hintergrund: F-Schlepp als Standardmethode im Segelflug
Der Flugzeugschlepp ist seit Jahrzehnten die meistgenutzte Startmethode im Segelflug. Dabei hängt das Segelflugzeug an einem 30 bis 60 Meter langen Schleppseil hinter einem motorisierten Schleppflugzeug und wird idealerweise in einen Aufwindbereich gezogen, wo es nach dem Ausklinken ohne Motorhilfe weiter steigen kann. Neben konventionellen Motorflugzeugen werden in Europa seit Langem auch dafür zugelassene Ultraleichtflugzeuge als Schleppmaschinen eingesetzt. Die Klasse 3 des französischen ULM-Systems umfasst dreiachsgesteuerte Flugzeuge, also konventionell gesteuerte Maschinen in der Leichtgewichtsklasse. Ihre Eignung als Schleppflugzeug hängt unter anderem von Motorleistung und vorhandener Schlepphaken-Zulassung ab. Dass Frankreich diesen Betrieb nun mit einem klar strukturierten Erlass unterlegt, folgt einem in Europa weithin erkennbaren Trend zur formalen Anerkennung und Dokumentation von ULM-Aktivitäten im vereinsorganisierten Luftsport.
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